MPU: Trunkenheit am Steuer

Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil Sie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren sind.


Die Führerscheinbehörde hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert, um die Zweifel oder Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausräumen zu können. Diese Zweifel oder Bedenken sind entstanden, weil Sie unter unzulässig hoher Alkoholbeeinflussung am Straßenverkehr teilgenommen haben und so die Verkehrssicherheit gefährdet haben.


1,6 % der über 2,4 Millionen polizeilich erfassten Unfälle war im Jahr 2010 mindestens einer der Beteiligten alkoholisiert. Das bedeutet, dass jeder elfte Verkehrstote Opfer eines unter Alkoholeinfluss zustande gekommenen Verkehrsunfalls wurde. Bei 1.000 Alkoholunfällen wurden 23 Menschen getötet und 332 schwer verletzt. War kein Alkohol im Spiel, lag die Zahl der Toten pro 1.000 Verkehrsunfälle bei 13, die der Schwerverletzten bei 217 Personen. Hieran sieht man deutlich, dass Verletzungs- und Todesfolgen bei Alkoholunfällen deutlich häufiger vorkommen als bei Verkehrsunfällen ohne Alkoholeinfluss.


In Deutschland gilt die 0,5 Promille-Grenze. Wer gegen diese Grenze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bedacht. Er bekommt ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten und erhält 2 Punkte in Flensburg. Wer mit 1,1 Promille im Straßenverkehr auffällt, begeht eine Straftat mit anschließendem Entzug der Fahrerlaubnis. Der Führerschein ist dann weg und muss nach Ablauf der vom Gericht beim Erlassen des Strafbefehls oder Urteils ausgesprochenen Sperrfrist neu beantragt werden. Allerdinngs kann eine Trunkenheitsfahrt bereits ab 0,3 Promille eine Straftat – mit denselben Folgen wie bei 1,1 Promille – sein, wenn der Fahrer einen Verkehrsunfall verursacht hat oder gravierende Fahrfehler von der Polizei festgestellt wurden.


Die Führerscheinbehörde ordnet in folgenden Fällen eine MPU an:

  • wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen
  • wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde,
  • wenn die Fahrerlaubnis aus einem der genannten Gründe entzogen war oder
  • wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Neuerdings kann auch eine MPU bereits ab 1,1 Promille angeordnet werde.


Die MPU wird nur dann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn die Eignungszweifel behoben werden können. Der Betroffene muss darlegen können, dass er sein Trinkverhalten grundlegend verändert hat oder dass er zum stabilen Alkoholverzicht in der Lage ist. Der Alkoholverzicht bzw. die Alkoholabstinenz wird gefordert, wenn bereits eine Alkoholabhängigkeit (externe Diagnose) besteht oder eine so starke Alkoholgefährdung vorliegt, dass u.a. die Kontrolle über einen unbedenklichen Alkoholkonsum verloren gegangen ist und damit auch eine hinreichende Kontrolle über das Trennen von Trinken und Fahren nicht mehr angenommen werden kann.


In weniger schweren Fällen kann das veränderte Konsumverhalten auch in Form des kontrollierten Trinkens umgesetzt werden. Der Alkoholkonsum muss dauerhaft auf eine risikoarme Menge reduziert werden, damit sicher gestellt wird, dass der Betroffene die Kontrolle über sein Verhalten behält und Trinken und Fahren sicher trennen kann. Hier muss also ein umfangreiches Wissen über Alkoholaufbau, Promille und die entsprechenden Auswirkungen auf das menschliche Verhalten erworben werden, sogenannte Risikosituationen müssen erkannt und Pläne zum Umgang mit Animiersituationen gemacht werden.


In jedem Fall Ğ ob Alkoholverzicht oder kontrolliertes Trinken das Ziel ist - setzt eine positive Beurteilung bei der MPU auch eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Hintergründen des eigenen früheren Trinkverhaltens voraus. Welche Funktionen hatte der Alkohol, wie ist es im Laufe der Zeit zu einem Anstieg der Trinkmengen und damit zu einer Gewöhnung an den Alkohol gekommen? Wann stellte der Alkoholkonsum eine Art Stressbewältigung dar, d.h. diente er der Erleichterung oder Entlastung? Welche Alternativen im Umgang mit Problemen gibt es?


Alle diese Fragen werden in der verkehrspsychologischen Einzelintervention geklärt. Sie ist eingebettet in den Veränderungsprozesss, der in der Regel ein Jahr (Abstinenz) mindestens aber sechs Monate betragen muss, bevor er als stabil gelten kann.


Die Abstinenz ist durch Urinkontrollen (sechs EtG-Kontrollen im Jahr) oder Haaranalysen (EtG in 3 cm Haaren für die rückliegenden drei Monate) zu belegen. Beim kontrollierten Trinken sollten die Leberwerte in Ordnung sein, auch hier können EtG-Kontrollen helfen, einen reduzierten Alkoholkonsum zu belegen. Genaue Auskünfte hierzu erteilen die Begutachtungsstellen.